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   BVerwG, 30.05.1969 - VI B 23.69   

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BVerwG, 30.05.1969 - VI B 23.69 (https://dejure.org/1969,1690)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1969 - VI B 23.69 (https://dejure.org/1969,1690)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1969 - VI B 23.69 (https://dejure.org/1969,1690)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1969 - VI B 23.69
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es jedoch für die Annahme eines rechtsgrundsätzlichen Falles im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht - etwa durch zahlreiche Parallelfälle - eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 20.01.1972 - VI B 35.71

    Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 Wehrmachtfürsorge-

    Insoweit können sich daher der Klärung durch das Revisionsgericht zugängliche Grundsatzfragen nicht stellen (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - und vom 30. Mai 1969 - BVerwG VI B 23.69 -).
  • BVerwG, 17.07.1972 - VI CB 20.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Begrenzung der

    Der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich daher insoweit nicht stellen (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1969 - BVerwG VI B 23.69 - und vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78]).
  • BVerwG, 09.07.1970 - VI B 25.70

    Irrevisibilität früheren, vor dem 8. Mai 1945 außer Kraft getretenen

    Der Gesichtspunkt, daß die zu entscheidenden Fragen möglicherweise einen größeren Personenkreis betreffen, gibt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1969 - BVerwG VI B 23.69 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit weiteren Nachweisen).
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